Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Mit der Betriebsicherheitsverordnung werden unterschiedliche Betriebsregelungen zusammengefasst, europäische mit nationalen Vorschriften verknüpft und auf flexible Grundvorschriften konzentriert.

Acht der bisher für überwachungsbedürftige Anlagen bestehenden Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz und alle Anforderungen an Arbeitsmittel werden in einer einzigen Betriebssicherheitsverordnung zusammengefasst.

Diese neue Verordnung (BetrSichV) enthält entscheidende Neurregelungen zur Anlagensicherheit und zum Einsatz von Arbeitsmitteln, zu Prüffristen und zum Prüfumfang.

Anforderungen an interne und externe Stellen werden in Europa nun einheitlich geregelt. Es kommen entscheidende Veränderungen auf jeden Betrieb zu. Im einzelnen werden

  • acht Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen aufgehoben; und konzentriert auf 4 Gefahrenmomente ( Druck, Explosionsschutz, Brandschutz, sowie Heben von Personen und Gütern) fortgeführt,
  • die Arbeitsmittelnutzungsverordnung angepasst und gleichzeitig die Vorschriften der EG-Änderungsrichtlinien 95/63/Eg „Prüfungen“ und 2001/45/EG „Gerüste“ umgesetzt,
  • der Europäische Explosionsschutz 1999/92/EG umgesetzt sowie Vorschriften für ein freiwilliges Arbeitschutzmanagementsystem eingeführt.

In Verfolgung der vorgenannten Ziele durch die dabei zu treffenden Maßnahmen, entsteht mit der modernen BetrSichV erstmalig ein umfassendes Schutzkonzept zur Abwehr von allen von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen.

Wesentliche Bausteine dieses Schutzkonzeptes sind

  • eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel, oder sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungbedürftiger Anlagen,
  • ein einheitlicher Sicherheitsmaßstab der Stand der Technik,
  • vorgeschriebene Schutzmaßnahmen und Prüfungen, sowie Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.

Die BetrSichV schafft jetzt die Voraussetzung, berufsgenossenschaftliche und staatliche Vorschriften als widerspruchsfreien Regelungskomplex für alle Arbeitsmittel zu gestalten. Mit der BetrSichV wird der mit dem ArbSchG eingeschlagene Weg der Anpassung an die Europäische Rechtsetzung konsequent fortgesetzt.

Strukturiert wird die Verordnung in vier Abschnitte:

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften: Die BetrSichV ist an Arbeitgeber und Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen (erfasst in EG-Richtlinien) gerichtet, Begriffsbestimmung: Arbeitsmittel, Bereitstellung, Benutzung, Änderung, wesentliche Änderung.

2. Abschnitt: Verpflichtung des Arbeitgebers sowohl schriftliche Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen als auch explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einzuteilen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen; grundsätzlich vorgeschriebene Prüfungen sollen durch „befähigte Personen“ durchgeführt werden.

3. Abschnitt: Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen: Prüfungen werden von zugelassenen Überwachungsstellen welche die Anforderungen des §14 GSG erfüllen, übernommen.

4. Abschnitt: freiwilliges Arbeitsschutzmanagementsystem.

Gleichzeitig wird in der Verordnung, durch eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung, ein verbesserter Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz sowie ein neuer Staubgrenzwert umgesetzt.

Zusammenfassend heißt dies, die BetrSichV mit Anhängen entsprechen inhaltlich nicht nur dem EG-Recht, sondern sind auch mit dem geltenden Unfallverhütungsrecht abgeglichen. Ferner bietet die Verordnung Gewähr dafür, dass die vom Ausschuss für Betriebssicherheit nach dem „Kooperationsmodell“ (Einbeziehung der Fachauschüsse der Unfallversicherungsträger) beschlossenen technischen Regeln mit einschlägigen Regeln der Unfallversicherungsträger zusammengeführt werden. Künftig werden beide gemeinsam den „Stand der Technik“ beschreiben.

Ein einziges Regelwerk, umfassend anzuwenden auf den Bereich der Anlagen-und Betriebssicherheit, wird als alleinigen Sicherheitsmaßstab den „Stand der Technik“ beschreiben. Mit diesen beabsichtigten Maßnahmen wird bei weiterhin hohem sicherheitstechischen Niveau eine Deregulierung und Modernisierung des bestehenden Vorschriften- und Regelwerkes insgesamt erreicht.

Der Arbeitgeber/Anlagenbetreiber erhält ein modernes, flexibles und widerspruchfreies Vorschriften- und Regelwerk, das Spielraum für zweckmäßige betriebliche Lösungen läßt.

Alle Hersteller und Inverkehrbringer, Betreiber und alle Fachleute des betrieblichen Arbeitsschutzes sollten diesen wichtigen, noch nicht abgeschlossenen Umwandlungsprozess kritisch und konstruktiv begleiten. Nur dann kann das gemeinsame Ziel eines modernen Betriebs- und Anlagensicherheitsrechts Wirklichkeit werden.

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