| 
Die
neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Mit
der Betriebsicherheitsverordnung werden unterschiedliche Betriebsregelungen
zusammengefasst, europäische mit nationalen Vorschriften verknüpft
und auf flexible Grundvorschriften konzentriert.
Acht
der bisher für überwachungsbedürftige Anlagen bestehenden
Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz und alle Anforderungen an
Arbeitsmittel werden in einer einzigen Betriebssicherheitsverordnung zusammengefasst.
Diese
neue Verordnung (BetrSichV) enthält entscheidende Neurregelungen
zur Anlagensicherheit und zum Einsatz von Arbeitsmitteln, zu Prüffristen
und zum Prüfumfang.
Anforderungen
an interne und externe Stellen werden in Europa nun einheitlich geregelt.
Es kommen entscheidende Veränderungen auf jeden Betrieb zu. Im einzelnen
werden
- acht
Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen aufgehoben;
und konzentriert auf 4 Gefahrenmomente ( Druck, Explosionsschutz, Brandschutz,
sowie Heben von Personen und Gütern) fortgeführt,
- die
Arbeitsmittelnutzungsverordnung angepasst und gleichzeitig die Vorschriften
der EG-Änderungsrichtlinien 95/63/Eg „Prüfungen“
und 2001/45/EG „Gerüste“ umgesetzt,
- der
Europäische Explosionsschutz 1999/92/EG umgesetzt sowie Vorschriften
für ein freiwilliges Arbeitschutzmanagementsystem eingeführt.
In Verfolgung
der vorgenannten Ziele durch die dabei zu treffenden Maßnahmen,
entsteht mit der modernen BetrSichV erstmalig ein umfassendes Schutzkonzept
zur Abwehr von allen von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen.
Wesentliche
Bausteine dieses Schutzkonzeptes sind
- eine
einheitliche Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel, oder
sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungbedürftiger
Anlagen,
- ein
einheitlicher Sicherheitsmaßstab der Stand der Technik,
- vorgeschriebene
Schutzmaßnahmen und Prüfungen, sowie Mindestanforderungen
an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.
Die
BetrSichV schafft jetzt die Voraussetzung, berufsgenossenschaftliche und
staatliche Vorschriften als widerspruchsfreien Regelungskomplex für
alle Arbeitsmittel zu gestalten. Mit der BetrSichV wird der mit dem ArbSchG
eingeschlagene Weg der Anpassung an die Europäische Rechtsetzung
konsequent fortgesetzt.
Strukturiert
wird die Verordnung in vier Abschnitte:
1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften: Die BetrSichV ist an Arbeitgeber und Betreiber
überwachungsbedürftiger Anlagen (erfasst in EG-Richtlinien)
gerichtet, Begriffsbestimmung: Arbeitsmittel, Bereitstellung, Benutzung,
Änderung, wesentliche Änderung.
2. Abschnitt:
Verpflichtung des Arbeitgebers sowohl schriftliche Gefährdungsbeurteilungen
durchzuführen als auch explosionsgefährdete Bereiche in Zonen
einzuteilen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen; grundsätzlich
vorgeschriebene Prüfungen sollen durch „befähigte Personen“
durchgeführt werden.
3. Abschnitt:
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen: Prüfungen werden
von zugelassenen Überwachungsstellen welche die Anforderungen des
§14 GSG erfüllen, übernommen.
4. Abschnitt:
freiwilliges Arbeitsschutzmanagementsystem.
Gleichzeitig
wird in der Verordnung, durch eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung,
ein verbesserter Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz sowie ein neuer Staubgrenzwert
umgesetzt.
Zusammenfassend
heißt dies, die BetrSichV mit Anhängen entsprechen inhaltlich
nicht nur dem EG-Recht, sondern sind auch mit dem geltenden Unfallverhütungsrecht
abgeglichen. Ferner bietet die Verordnung Gewähr dafür, dass
die vom Ausschuss für Betriebssicherheit nach dem „Kooperationsmodell“
(Einbeziehung der Fachauschüsse der Unfallversicherungsträger)
beschlossenen technischen Regeln mit einschlägigen Regeln der Unfallversicherungsträger
zusammengeführt werden. Künftig werden beide gemeinsam den „Stand
der Technik“ beschreiben.
Ein
einziges Regelwerk, umfassend anzuwenden auf den Bereich der Anlagen-und
Betriebssicherheit, wird als alleinigen Sicherheitsmaßstab den „Stand
der Technik“ beschreiben. Mit diesen beabsichtigten Maßnahmen
wird bei weiterhin hohem sicherheitstechischen Niveau eine Deregulierung
und Modernisierung des bestehenden Vorschriften- und Regelwerkes insgesamt
erreicht.
Der
Arbeitgeber/Anlagenbetreiber erhält ein modernes, flexibles und widerspruchfreies
Vorschriften- und Regelwerk, das Spielraum für zweckmäßige
betriebliche Lösungen läßt.
Alle
Hersteller und Inverkehrbringer, Betreiber und alle Fachleute des betrieblichen
Arbeitsschutzes sollten diesen wichtigen, noch nicht abgeschlossenen Umwandlungsprozess
kritisch und konstruktiv begleiten. Nur dann kann das gemeinsame Ziel
eines modernen Betriebs- und Anlagensicherheitsrechts Wirklichkeit werden.
zurück |