Die neue LAGA-Richtlinie zur Abfallentsorgung im Gesundheitswesen

Im Mai 1991 gab die Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ein „Merkblatt über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens“ heraus. Es erleichterte, den in den Gesundheitsdiensten Beschäftigten, den Umgang mit Abfällen und ermöglichte eine einheitliche, aber flexible und ordnungsgemäße Entsorgung. Dazu wurden die Abfälle in den Einrichtungen hinsichtlich umwelthygienischer, infektionshygienischer und ethischer Sicht eingeteilt. Die Definitionen und die Einteilung in A- bis E-Abfälle wurden unverändert in die „Anforderungen der Hygiene an die Infektionsprävention bei übertragbaren Krankheiten“ übernommen. Die Bezeichnungen A- bis E-Abfall sind in vielen Krankenhäusern Synonyme für die Abfälle aus bestimmten Bereichen.

Die Umsetzung in der Praxis war so erfolgreich, dass bei der Erstellung des europäischen Abfallartenkatalogs (EAK) diese Sichtweise praktisch unverändert übernommen wurde und in fünf Abfallschlüsseln mündete. Eine Umstellung aufgrund der Umklassifizierung brauchte in den seltensten Fällen erfolgen.

Wegen dieser geänderten Abfallschlüsselnummern, die Angleichung an europäische Betrachtungsweisen und dem technischen Fortschritt bei der Abfallentsorgung, wurde es Zeit, dieses Merkblatt zu aktualisieren.

Ursprünglich sollte die neue LAGA-Richtlinie zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zum 1. Januar 2002 veröffentlicht werden. Die Diskussionen und Abstimmungen im Vorfeld zu einigen Details zogen sich aber so in die Länge, dass eine Veröffentlichung erst im Juni 2002 erfolgte.

Die Einteilung in die Abfallgruppen A bis E wurde in der neuen LAGA-Richtlinie zu Gunsten der Abfallschlüsselnummern und –bezeichnungen der AVV fallen gelassen. Dadurch wird eine bundeseinheitliche Abfallartenhandhabung gefördert.

Viele Betrachtungsweisen zum Umgang mit infektiösen Abfällen, spitzen Gegenständen und Zytostatika-Abfällen wurden beibehalten und lediglich konkretisiert oder aktualisiert.

Es wird besonders auf die Einheit von Umweltschutz, Arbeitsschutz, Hygiene, öffentlicher Sicherheit und Ordnung Wert gelegt.

Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß § 54 KrW-/AbfG zur Eigenkontrolle wurde in die Richtlinie aufgenommen.

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