
Die
neue LAGA-Richtlinie zur Abfallentsorgung im Gesundheitswesen
Im Mai
1991 gab die Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ein „Merkblatt
über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen
und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens“ heraus. Es erleichterte,
den in den Gesundheitsdiensten Beschäftigten, den Umgang mit Abfällen
und ermöglichte eine einheitliche, aber flexible und ordnungsgemäße
Entsorgung. Dazu wurden die Abfälle in den Einrichtungen hinsichtlich
umwelthygienischer, infektionshygienischer und ethischer Sicht eingeteilt.
Die Definitionen und die Einteilung in A- bis E-Abfälle wurden unverändert
in die „Anforderungen der Hygiene an die Infektionsprävention
bei übertragbaren Krankheiten“ übernommen. Die Bezeichnungen
A- bis E-Abfall sind in vielen Krankenhäusern Synonyme für die
Abfälle aus bestimmten Bereichen.
Die
Umsetzung in der Praxis war so erfolgreich, dass bei der Erstellung des
europäischen Abfallartenkatalogs (EAK) diese Sichtweise praktisch
unverändert übernommen wurde und in fünf Abfallschlüsseln
mündete. Eine Umstellung aufgrund der Umklassifizierung brauchte
in den seltensten Fällen erfolgen.
Wegen
dieser geänderten Abfallschlüsselnummern, die Angleichung an
europäische Betrachtungsweisen und dem technischen Fortschritt
bei der Abfallentsorgung, wurde es Zeit, dieses Merkblatt
zu aktualisieren.
Ursprünglich
sollte die neue LAGA-Richtlinie zeitgleich mit dem Inkrafttreten der
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zum 1. Januar 2002 veröffentlicht
werden. Die Diskussionen und Abstimmungen im Vorfeld zu einigen Details
zogen sich aber so in die Länge, dass eine Veröffentlichung
erst im Juni 2002 erfolgte.
Die
Einteilung in die Abfallgruppen A bis E wurde in der neuen LAGA-Richtlinie
zu Gunsten der Abfallschlüsselnummern und –bezeichnungen der
AVV fallen gelassen. Dadurch wird eine bundeseinheitliche Abfallartenhandhabung
gefördert.
Viele
Betrachtungsweisen zum Umgang mit infektiösen Abfällen, spitzen
Gegenständen und Zytostatika-Abfällen wurden beibehalten und
lediglich konkretisiert oder aktualisiert.
Es wird
besonders auf die Einheit von Umweltschutz, Arbeitsschutz, Hygiene, öffentlicher
Sicherheit und Ordnung Wert gelegt.
Die
Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß §
54 KrW-/AbfG zur Eigenkontrolle wurde in die Richtlinie aufgenommen.
zurück
|